September 2026
Umweltwerbung: neue Regeln seit 27. September
Seit dem 27. September 2026 gelten in Österreich strengere Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Grundlage ist die EU-Richtlinie „Empowering Consumers“ (EmpCo).
Allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „ökologisch“ setzen anerkannte hervorragende Umweltleistungen voraus. Konkrete Angaben zu Materialien, Herstellung und Umweltwirkungen müssen zutreffen und belegbar sein. Nachhaltigkeitssiegel benötigen ein Zertifizierungssystem oder eine staatliche Grundlage. Produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen auf Basis von CO₂-Kompensation sind unzulässig.
Mitgliedsunternehmen sollten ihre Werbung, Websites, Onlineshops, Kataloge und Produktinformationen überprüfen. Das gilt für neu erstellte Inhalte ebenso wie für ältere Aussagen, die weiterhin verwendet werden. Auch Angaben zu Lebensdauer, Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit müssen sachlich richtig sein.
Übergangsregelung für Altbestände
Für Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, sieht Österreich eine dreijährige Übergangsregelung vor. Sie beschränkt zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen gegen die neuen Bestimmungen bei diesen Altbeständen. Für später in Verkehr gebrachte Waren gelten die Anforderungen unmittelbar. Die Übergangsregelung gilt ausschließlich in Österreich. Werbung und Dienstleistungen sind davon ausgenommen.